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Sperrgebiete

Wo Sexarbeit verboten sein kann und warum du vor Ort nachfragen solltest.

Hinweis: Vorläufiger Entwurf
Entwurf – noch nicht fachlich geprüft. Stand: 11. Oktober 2026.

Die Länder können Sexarbeit per Verordnung verbieten: in Gemeinden bis 50.000 Einwohner:innen ganz, in größeren Gemeinden in Teilgebieten, auf öffentlichen Straßen und Plätzen auch unabhängig von der Größe – teils nur zu bestimmten Zeiten.

  • Landesweit gilt ein Verbot in kleineren Gemeinden in Bayern (bis 30.000 Einwohner:innen) und Sachsen (bis 50.000). Für Baden-Württemberg nennt unsere Recherche 35.000; der Verordnungstext ist noch nicht geprüft.
  • Viele Städte haben eigene Sperrbezirke. In manchen gilt das Verbot nur auf der Straße, in anderen für alle Formen – in München zum Beispiel auch in Wohnungen und Hotelzimmern.
  • Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit. Wer beharrlich dagegen verstößt, macht sich derzeit strafbar; eine Änderung wird im Bundestag beraten.

Roter Stöckelschuh hat noch keine geprüften Daten zu einzelnen Sperrgebieten. Frag beim Ordnungsamt oder einer Fachberatungsstelle nach, bevor du an einem neuen Ort arbeitest.

Die politische Debatte

Quellen

Art. 297 EGStGB, § 120 OWiG, § 184f StGB, Bayern: Verordnung über das Verbot der Prostitution, Sachsen: Verordnung über das Verbot der Prostitution, München: Sperrbezirksverordnung

Vorgesehene Fachprüfung: Recht

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Roter Stöckelschuh ist keine Behörde – Anmeldung und Bescheinigungen gibt es nur bei den zuständigen Stellen.

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