Wer selbstständig sexuelle Dienstleistungen anbietet, zahlt Steuern. Das Finanzamt behandelt das wie einen Gewerbebetrieb: Einkommensteuer, gegebenenfalls Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.
- Nach deiner Anmeldung informiert die Anmeldestelle das Finanzamt. Kläre mit einer Beratungsstelle oder dem Finanzamt, ob du zusätzlich selbst etwas einreichen musst.
- Einkommensteuer fällt erst an, wenn dein zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt (2026: 12.348 €). Die Steuererklärung gibst du elektronisch über ELSTER ab, grundsätzlich bis 31. Juli des Folgejahres.
- Umsatzsteuer kann entfallen (Kleinunternehmerregelung): wenn dein Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betrug und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt.
- Gewerbesteuer fällt erst an, wenn dein Gewinn über 24.500 € im Jahr liegt.
- Schreib jeden Tag deine Einnahmen und Ausgaben auf. Heb Aufzeichnungen 10 Jahre und Belege 8 Jahre auf.
Tagespauschalen im Betrieb
In manchen Bundesländern zahlen Betriebe Tagespauschalen ans Finanzamt („Düsseldorfer Verfahren“). Das ist freiwillig und nur eine Vorauszahlung auf deine Steuern – eine Steuererklärung brauchst du trotzdem. Lass dir die Zahlungen bescheinigen.
Angemeldet wirst du nach dem Prostituiertenschutzgesetz, nicht beim Gewerbeamt. Überleg dir eine freiwillige Gewerbeanmeldung gut: Bei Gewerbeanzeigen dürfen Name, Anschrift und Tätigkeit allgemein zugänglich gemacht und an viele Stellen weitergegeben werden.
Für deine persönliche Situation helfen Fachberatungsstellen und Steuerberater:innen.